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Allgemeine Nutzungsbedingungen 
der CONUS Software für Institutionen

1. Vertragsparteien

Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen sind Bestandteil des zwischen

CONUS Medical Solutions GmbH

Alte Ziegelei 2 - 4

51491 Overath

Deutschland

vertreten durch den Geschäftsführer Vincent Paffrath, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 110987 (nachfolgend „CONUS“)

und

der jeweiligen medizinischen Einrichtung, insbesondere Krankenhäusern, Arztpraxen, Medizinischen Versorgungszentren oder vergleichbaren Institutionen (nachfolgend „Institutioneller Vertragspartner“)

 

abgeschlossenen Vertrages über die Nutzung der „CONUS Software“ (nachfolgend „Institutioneller Lizenzvertrag“).

2. Vertragsgegenstand

2.1 CONUS ist Rechteinhaber, Anbieter und Betreiber der von CONUS entwickelten Softwarelösung „CONUS“ („CONUS Software“). Die CONUS Software wird dem Institutionellen Vertragspartner während der Laufzeit des Institutionellen Lizenzvertrages als Onlinedienst über die Internetseite www.conus-med.com sowie über die CONUS App für iOS und Android zur Nutzung bereitgestellt.

2.2 Gegenstand des Institutionellen Lizenzvertrages ist die Einräumung einer Institutionslizenz zur Nutzung der CONUS Software durch den Institutionellen Vertragspartner und die von ihm benannten nutzungsberechtigten Personen im in diesem Vertrag beschriebenen Umfang. Welche Funktionalitäten, Inhalte und Module der CONUS Software im Einzelnen von der Institutionslizenz umfasst sind, ergibt sich aus dem Vorblatt zum Institutionellen Lizenzvertrag.

2.3 Die CONUS Software ist ein digitaler Begleiter für Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen sowie weiteres im Gesundheitswesen oder in entsprechenden Ausbildungsbereichen tätiges Fachpersonal. Sie dient insbesondere der Ausbildung, Weiterbildung und kontinuierlichen Fortbildung sowie der Unterstützung bei der täglichen klinischen Arbeit. Hierzu stellt die CONUS Software klinische Inhalte, Werkzeuge und gegebenenfalls KI gestützte Funktionen zur Verfügung.

2.4 Sämtliche in der CONUS Software bereitgestellten Informationen beziehen sich auf den medizinischen Standard in Deutschland. Dies bedeutet insbesondere, dass Angaben zu diagnostischen oder therapeutischen Vorgehensweisen in anderen Ländern von den in der CONUS Software beschriebenen Standards abweichen können. Entsprechendes gilt für Informationen zu Handelspräparaten und deren Anwendung. Diese beziehen sich auf den Zulassungsstatus des jeweiligen Arzneimittels in Deutschland. In anderen Staaten kann der Zulassungsstatus anders ausgestaltet sein.

2.5 Die Inhalte der CONUS Software werden von einer professionellen Redaktion erstellt und gepflegt. Diese Redaktion besteht aus einem qualifizierten Kernteam aus Medizinern und arbeitet nach einem strukturierten, mehrstufigen internen Prüfverfahren, das die Inhalte insbesondere auf wissenschaftliche Aktualität, innere Konsistenz und Verständlichkeit hin überprüft. Die Inhalte werden laufend ergänzt und aktualisiert. Aufgrund der Dynamik medizinischer Erkenntnisse und der Vielzahl verfügbarer Informationen kann die CONUS Software gleichwohl keine vollständige und in jeder Hinsicht tagesaktuelle Darstellung sämtlicher medizinischer Informationen gewährleisten.

2.6 Die in der CONUS Software enthaltenen Informationen stellen keine verbindlichen Diagnoseanweisungen, Behandlungsanweisungen oder Therapieanweisungen dar. Medizinische Entscheidungen, insbesondere Diagnosen, Therapieentscheidungen und sonstige Maßnahmen in der Patientenversorgung, die unter Nutzung der CONUS Software getroffen werden, liegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Nutzerin oder des jeweiligen Nutzers. Die Nutzung der CONUS Software entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von der Pflicht, Entscheidungen eigenverantwortlich anhand des aktuellen Standes von Wissenschaft und Forschung sowie unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls und der individuellen Patientenmerkmale zu treffen.

2.7 Die innerhalb der CONUS Software bereitgestellten KI gestützten Funktionen, insbesondere „CONUS Intelligence“, dienen ausschließlich allgemeinen Informations und Bildungszwecken. Diese Funktionen sind nicht für den Einsatz im Rahmen der individuellen Patientenversorgung bestimmt und geben keine patientenspezifischen medizinischen Empfehlungen ab.

2.8 CONUS übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich die CONUS Software über jede beliebige öffentliche Datenverbindung oder auf sämtlichen am Markt verfügbaren Endgeräten nutzen lässt. Die Funktionsfähigkeit setzt eine geeignete Hard- und Softwareumgebung sowie eine hinreichende Internetverbindung voraus, für deren Bereitstellung der Institutionelle Vertragspartner und die Nutzungsberechtigten selbst verantwortlich sind.

2.9 Soweit innerhalb der CONUS Software Inhalte in anderen Sprachen als der deutschen Fassung angezeigt werden, handelt es sich in der Regel um automatisiert erzeugte maschinelle Übersetzungen, die über eine Schnittstelle zu einem KI gestützten Übersetzungsdienst bereitgestellt werden. Die übersetzten Fassungen sind nicht Teil der von CONUS redaktionell verantworteten Inhalte der CONUS Software. CONUS nimmt diese Übersetzungen nicht selbst vor und überprüft sie nicht inhaltlich. Die maschinell erzeugten Übersetzungen erfüllen nicht die redaktionellen Sorgfalts und Qualitätsstandards von CONUS. Übersetzungsfehler können daher nicht ausgeschlossen werden. Die maschinische Übersetzung ersetzt keine von einer sprachkundigen Fachperson erstellte Übersetzung, deren Hinzuziehung im Zweifel empfohlen wird.

2.10 Die Nutzung der CONUS Software durch natürliche Personen erfolgt über individuelle Nutzerkonten. Für die Nutzung eines Nutzerkontos gelten ergänzend die jeweils aktuellen „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“, denen die jeweilige Nutzerin oder der jeweilige Nutzer im Rahmen der Registrierung zustimmen muss.

 

3. Vertragsstruktur, Nutzungsberechtigung und Hinweispflichten

3.1 Der Institutionelle Vertragspartner möchte seinen Ärztinnen und Ärzten sowie seinem sonstigen medizinischen Fachpersonal eine unentgeltliche Nutzung derjenigen Inhalte und Funktionen der CONUS Software ermöglichen, die sich spezifisch auf die Institution beziehen (im Folgenden „institutionelle Inhalte und Funktionen“), ohne dass den Nutzungsberechtigten hierfür ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. Hierzu zählen insbesondere, soweit im Vorblatt vereinbart, das institutionsspezifische Produktportfolio (zum Beispiel implantat- und medizintechnische Produktübersichten), innerbetriebliche Standards und Verfahrensanweisungen sowie teambezogene Informationen innerhalb der Einrichtung. Zu diesem Zweck räumt CONUS dem Institutionellen Vertragspartner eine Institutionslizenz für die CONUS Software ein. Auf Grundlage dieser Institutionslizenz kann der Institutionelle Vertragspartner den in diesem Vertrag vorgesehenen Personenkreis (die „Nutzungsberechtigten“) zur Nutzung der institutionellen Inhalte und Funktionen zulassen. Welche Personenkategorien als Nutzungsberechtigte gelten und welche institutionellen Inhalte und Funktionen im Einzelnen von der Institutionslizenz umfasst sind, ergibt sich aus dem Vorblatt zum Institutionellen Lizenzvertrag. Die Anzahl der hierfür eingerichteten oder verknüpften Nutzerkonten ist nicht begrenzt, solange die betreffenden Personen zu den vereinbarten Kategorien der Nutzungsberechtigten gehören. Unberührt bleibt die Möglichkeit von CONUS, einzelnen Nutzern auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen zusätzliche Funktionen der CONUS Software bereitzustellen, die nicht von der Institutionslizenz umfasst sind und für die gegebenenfalls ein gesondertes Entgelt anfällt. Die in Ziffer 6 geregelte Verpflichtung des Institutionellen Vertragspartners zur Zahlung der Lizenzgebühr bleibt hiervon unberührt.

3.2 Der Institutionelle Lizenzvertrag ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Absatz 1 BGB. Er begründet vielmehr die Ermächtigung von CONUS, die CONUS Software direkt gegenüber den Nutzungsberechtigten bereitzustellen und Leistungen mit befreiender Wirkung gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner zu erbringen. Gegenüber den Nutzungsberechtigten ist CONUS nur insoweit verpflichtet, wie zwischen CONUS und den jeweiligen Nutzungsberechtigten ein gesondertes Nutzungsverhältnis auf Grundlage der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“ besteht.

3.3 Voraussetzung für die Nutzung der CONUS Software durch eine natürliche Person ist die Einrichtung eines individuellen Nutzerkontos und die Zustimmung zu den jeweils geltenden „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“. Ein Nutzerkonto kann entweder im Rahmen eines vom Institutionellen Vertragspartner veranlassten Registrierungsverfahrens neu eingerichtet oder einem bereits bestehenden Nutzerkonto einer Person zugeordnet werden. Die Nutzung der CONUS Software im Rahmen der Institutionslizenz ist nur möglich, wenn und solange die betreffende Person als Nutzungsberechtigter im Sinne des Vorblatts gilt und ihr Nutzerkonto mit der Institutionslizenz des Institutionellen Vertragspartners verknüpft ist. Darüber hinausgehende Funktionen der CONUS Software, die nicht von der Institutionslizenz umfasst sind, können von Nutzern nur auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen mit CONUS und gegebenenfalls gegen gesondertes Entgelt genutzt werden.

3.4 CONUS ist berechtigt, den Zugang eines Nutzungsberechtigten zur Nutzung der CONUS Software im Rahmen des Institutionellen Lizenzvertrages ganz oder teilweise zu sperren, wenn

  (1) der betreffende Nutzungsberechtigte gegen die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“, gegen diesen Institutionellen Lizenzvertrag oder gegen sonstige vertragliche Pflichten verstößt,

  (2) CONUS Kenntnis erlangt, dass der Nutzungsberechtigte nicht oder nicht mehr zu den im Vorblatt vereinbarten Kategorien der Nutzungsberechtigten gehört oder

  (3) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Nutzungsberechtigte auf einer offiziellen Sanktionsliste geführt wird.

Weitergehende Sperrrechte von CONUS nach den „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“ bleiben unberührt.

3.5 Eine Vergabe von Zugängen zur CONUS Software an Personen, die nicht zu den im Vorblatt vereinbarten Kategorien der Nutzungsberechtigten gehören oder die auf einer offiziellen Sanktionsliste geführt werden, ist nicht gestattet. Ebenfalls unzulässig ist die gemeinsame Nutzung eines Nutzerkontos durch mehrere Personen oder die Weitergabe von Zugangsdaten. Vergibt der Institutionelle Vertragspartner gleichwohl Zugänge an nicht berechtigte Personen oder ermöglicht er mehreren Personen die Nutzung eines gemeinsamen Nutzerkontos, ist CONUS berechtigt, die entsprechenden Zugänge zu sperren und eine angemessene Vergütung oder einen Schadensersatz für die über den vereinbarten Vertragsumfang hinausgehende Nutzung gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner geltend zu machen.

3.6 Der Institutionelle Vertragspartner ist verpflichtet, CONUS auf Anfrage sowie bei wesentlichen Änderungen unverzüglich darüber zu informieren, welche organisatorischen Einheiten und Personenkreise zu den Nutzungsberechtigten gehören und ob sich Umfang oder Struktur der Nutzung der CONUS Software im Rahmen der Institutionslizenz erheblich ändern. Dies gilt insbesondere bei Erweiterungen, Zusammenschlüssen oder strukturellen Veränderungen der Einrichtung, die zu einer erheblichen Veränderung des berechtigten Personenkreises führen.

3.7 Der Institutionelle Vertragspartner weist die Nutzungsberechtigten darauf hin, dass

  (1) sich sämtliche in der CONUS Software bereitgestellten Informationen auf den medizinischen Standard in Deutschland beziehen und diagnostische sowie therapeutische Vorgehensweisen in anderen Ländern hiervon abweichen können,

  (2) sich alle Informationen zur Anwendung bestimmter Handelspräparate auf den Zulassungsstatus in Deutschland beziehen und der Zulassungsstatus in anderen Ländern abweichen kann,

  (3) innerhalb der CONUS Software angezeigte Übersetzungen von Inhalten regelmäßig maschinell erzeugte Übersetzungen sind, die nicht von CONUS erstellt oder inhaltlich geprüft werden, nicht den redaktionellen Sorgfalts- und Qualitätsstandards von CONUS entsprechen und keine von einer sprachkundigen Fachperson erstellte Übersetzung ersetzen und

  (4) die innerhalb der CONUS Software bereitgestellten KI gestützten Funktionen, insbesondere „CONUS Intelligence“, ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken dienen und nicht für den Einsatz im Rahmen der individuellen Patientenversorgung bestimmt sind.

CONUS informiert die Nutzungsberechtigten ergänzend im Rahmen der Registrierung und der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“ über diese Hinweise.

4. Vertragsumfang

4.1 Der Umfang der Institutionslizenz ergibt sich aus dem Vorblatt zum Institutionellen Lizenzvertrag. Dort ist insbesondere festgelegt, welche Module, Fachbereiche sowie welche institutionellen Inhalte und Funktionen der CONUS Software dem Institutionellen Vertragspartner und den Nutzungsberechtigten im Rahmen der Institutionslizenz zur Verfügung stehen.

4.2 Die Nutzung der CONUS Software durch den Institutionellen Vertragspartner und die Nutzungsberechtigten ist auf den im Vorblatt beschriebenen vertraglichen Umfang beschränkt. Eine Nutzung weiterer Inhalte, Module oder Funktionen, die nicht von der Institutionslizenz umfasst sind, ist nur auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen mit CONUS zulässig.

5. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrages

5.1 Der Institutionelle Lizenzvertrag wird für die im Vorblatt genannte Vertragslaufzeit geschlossen.

5.2 Nach Ablauf der im Vorblatt festgelegten Vertragslaufzeit verlängert sich der Institutionelle Lizenzvertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform (zum Beispiel E Mail ist ausreichend) und kann, sofern von CONUS entsprechend angeboten, auch über ein digitales Kündigungsverfahren auf www.conus-med.com erklärt werden. Im Fall der Verlängerung wird die Institutionslizenz für die CONUS Software für die weitere Vertragslaufzeit fortgeführt. Sofern der Institutionelle Vertragspartner CONUS nicht rechtzeitig mitteilt, dass er keine Vertragsverlängerung wünscht, ist dem Institutionellen Vertragspartner bewusst, dass der Institutionelle Lizenzvertrag automatisch mit der nach Maßgabe von Ziffer 7 gegebenenfalls angepassten Lizenzgebühr weiterläuft und er ermächtigt CONUS, die jeweils gültige Lizenzgebühr in Rechnung zu stellen und fällige Beträge gegebenenfalls über eine vom Institutionellen Vertragspartner hinterlegte Zahlungsmethode einzuziehen.

5.3 Mit Beendigung der Vertragslaufzeit endet das Recht des Institutionellen Vertragspartners und der Nutzungsberechtigten, die im Rahmen der Institutionslizenz bereitgestellten Inhalte und Funktionen der CONUS Software zu nutzen. Die individuellen Nutzerkonten der Nutzungsberechtigten sowie etwaige eigenständige Nutzungsverhältnisse zwischen CONUS und den Nutzern bleiben hiervon unberührt. Eine weitere Nutzung der CONUS Software durch einzelne Nutzer nach Beendigung des Institutionellen Lizenzvertrages richtet sich ausschließlich nach den „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“ und etwaig gesondert vereinbarten Leistungen.

5.4 Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung während der im Vorblatt vereinbarten Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

6. Lizenzgebühr / Steuern und sonstige Abgaben

6.1 Für die Lizenzierung der CONUS Software zahlt der Institutionelle Vertragspartner an CONUS die im Vorblatt vereinbarte Lizenzgebühr. Die Lizenzgebühr bemisst sich nach der Anzahl der im Vorblatt definierten Fälle des Institutionellen Vertragspartners im jeweils maßgeblichen Bezugszeitraum. Fälle sind dabei die im Bezugszeitraum dokumentierten oder abgerechneten vollstationären und ambulanten Behandlungsfälle der Einrichtung („Behandlungsfälle pro Jahr“). Maßgeblich sind hierbei grundsätzlich die Fallzahlen aus dem zuletzt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen veröffentlichten Qualitätsbericht des Institutionellen Vertragspartners (Krankenhausqualitätsbericht). Soweit ein solcher Krankenhausqualitätsbericht noch nicht vorliegt oder nicht öffentlich zugänglich ist, gelten die zuletzt dem Institutionellen Vertragspartner bekannten Fallzahlen als maßgeblich. Einzelheiten zur Ermittlung des Bezugszeitraums und der Fallzahl ergeben sich ergänzend aus dem Vorblatt. Die Lizenzgebühr kann im Vorblatt auch mit 0,00 EUR festgelegt werden, ohne dass dies das zugrunde liegende Lizenzmodell ändert.

6.2 Die vereinbarte Lizenzgebühr ist ein Nettobetrag. Der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet sich, CONUS diesen Nettobetrag vollständig und ohne Abzüge zu zahlen. Etwaige Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lizenzierung anfallen, sind nicht in der Lizenzgebühr enthalten und vom Institutionellen Vertragspartner zusätzlich zur Lizenzgebühr zu tragen.

6.3 Maßgeblich für die Berechnung und Behandlung etwaiger Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstiger Abgaben ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

6.4 CONUS behält sich das Recht vor, die Behandlung von Steuern, Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben entsprechend gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Anweisungen anzupassen. Sollten aufgrund von Änderungen in der Steuergesetzgebung, aufgrund behördlicher Anweisungen oder aus anderen Gründen zusätzliche Steuern, Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Lizenzierung anfallen, ist der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet, diese zu tragen. CONUS wird den Institutionellen Vertragspartner über solche Änderungen informieren, sobald CONUS hiervon Kenntnis erlangt.

6.5 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Lizenzgebühr innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich jährlich im Voraus für die jeweilige Vertragslaufzeit.

7. Anpassung der Lizenzgebühr für die Institutionslizenz

7.1 Im Fall einer Vertragsverlängerung nach Ziffer 5.2 dieses Institutionellen Lizenzvertrages kann eine Anpassung der Lizenzgebühr für die Institutionslizenz erfolgen. Für die neue Vertragslaufzeit gelten diejenigen Preise und Berechnungsparameter (insbesondere fallbezogene Preisstaffelungen oder Fallzahlbänder), die CONUS zu dem Zeitpunkt nach seinem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis fordert, der acht (8) Wochen vor Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Kündigungsfrist liegt. Die Höhe der Lizenzgebühr für die neue Vertragslaufzeit ergibt sich aus der im Vorblatt definierten Berechnungslogik, insbesondere aus der im maßgeblichen Bezugszeitraum angefallenen Fallzahl und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis von CONUS.

7.2 Der maßgebliche Bezugszeitraum und die Fallzahl ergeben sich grundsätzlich aus dem zuletzt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen veröffentlichten Qualitätsbericht des Institutionellen Vertragspartners (Krankenhausqualitätsbericht). Soweit ein solcher Krankenhausqualitätsbericht nicht vorliegt, nicht öffentlich zugänglich ist oder die in ihm enthaltenen Angaben für die Berechnung der Lizenzgebühr nicht ausreichen, ist der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet, CONUS die für die Berechnung der Lizenzgebühr erforderlichen Fallzahlen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung der Fallzahlen nicht oder nicht rechtzeitig, kann CONUS die Lizenzgebühr auf Grundlage der zuletzt bekannten Daten oder anderer angemessener und nachvollziehbarer Schätzgrundlagen berechnen. Eine hierauf beruhende Berechnung oder Anpassung der Lizenzgebühr wird CONUS dem Institutionellen Vertragspartner unter Angabe der zugrunde gelegten Annahmen in Textform mitteilen.

7.3 Ergibt sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis von CONUS in Verbindung mit den maßgeblichen Fallzahlen eine Erhöhung oder Verringerung der Lizenzgebühr, hat CONUS diese Erhöhung oder Verringerung spätestens zu dem in Ziffer 7.1 genannten Zeitpunkt in Textform (E Mail ausreichend) gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner mitzuteilen. Unterlässt CONUS eine solche, insbesondere eine fristgemäße, Mitteilung, kann CONUS sich für die unmittelbar folgende Vertragsverlängerung nicht auf eine Erhöhung der Lizenzgebühr berufen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende Lizenzgebühr oder eine Anpassung des Vertragsumfangs vereinbart haben. Eine Verringerung der Lizenzgebühr zugunsten des Institutionellen Vertragspartners bleibt hiervon unberührt.

7.4 Eine Anpassung der Lizenzgebühr nach den vorstehenden Regelungen lässt das zugrunde liegende Lizenzmodell unberührt. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Lizenzgebühr im Vorblatt für eine Vertragslaufzeit mit 0,00 EUR ausgewiesen sein kann. In diesem Fall kann CONUS bei einer Vertragsverlängerung eine von 0,00 EUR abweichende Lizenzgebühr nach Maßgabe der Ziffern 7.1 bis 7.3 festlegen und dem Institutionellen Vertragspartner rechtzeitig in Textform mitteilen.

8. Verfügbarkeit der CONUS Software

8.1 CONUS ist gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner verpflichtet, die CONUS Software während der Laufzeit dieses Institutionellen Lizenzvertrages als Onlinedienst über das Internet bereitzuhalten und zugänglich zu machen.

8.2 CONUS stellt die CONUS Software mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99 % bezogen auf das Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den Zeitraum außerhalb geplanter Nichtverfügbarkeiten. Geplante Nichtverfügbarkeiten sind die in Ziffer 8.3 geregelten täglichen Aktualisierungs- und Wartungszeiten sowie die in Ziffer 8.4 geregelten weiteren Wartungszeiten. Diese geplanten Einschränkungen bleiben bei der Feststellung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.

8.3 Täglich zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr deutscher Zeit können Aktualisierungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. In dieser Zeit steht die CONUS Software gegebenenfalls zeitweise nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.

8.4 CONUS wird darüberhinausgehende, vorhersehbare Wartungsarbeiten mindestens 24 Stunden vor Beginn durch einen Hinweis auf der Webseite ankündigen. Rechtzeitig angekündigte Wartungszeiten gelten nicht als Nichtverfügbarkeit im Sinne von Ziffer 8.2, sofern sie nicht länger als 120 Minuten dauern.

9. Gewährleistung und Minderung

9.1 Kommt es zu einem Ausfall der CONUS Software außerhalb der in Ziffer 8.3 und 8.4 geregelten geplanten Nichtverfügbarkeiten (im Folgenden „Ausfall“), ist der Institutionelle Vertragspartner nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, die anteilig auf einen Kalendermonat entfallende Lizenzgebühr für den Monat, in dem der Ausfall aufgetreten ist, zu mindern bzw. zurückzufordern. Die Minderungshöhe richtet sich nach der gesamten Dauer der Ausfälle im jeweiligen Kalendermonat und beträgt bei einem Ausfall von mehr als

  - 6 Stunden pro Kalendermonat: 5 %

  - 12 Stunden pro Kalendermonat: 12,5 %

  - 24 Stunden pro Kalendermonat: 25 %

  - 48 Stunden pro Kalendermonat: 50 %

  - 72 Stunden pro Kalendermonat: 100 %

der auf diesen Monat entfallenden anteiligen Lizenzgebühr.

9.2 Nicht als Ausfall im Sinne dieser Ziffer gelten insbesondere technische Probleme oder Anwenderfehler, die im Zusammenhang mit der vom Institutionellen Vertragspartner oder von Nutzungsberechtigten eingesetzten Hard und Software, mit deren Internetverbindung oder mit der Nutzung bzw. Verwaltung der Nutzerkonten stehen.

9.3 Für jeden Kalendermonat der Vertragslaufzeit, in dem es nicht zu einer Minderung nach Ziffer 9.1 kommt, wird die Differenz zwischen sechs Stunden und der in diesem Monat tatsächlich aufgetretenen Ausfallzeit als Ausfallzeitgutschrift gutgeschrieben, sofern die tatsächliche Ausfallzeit in diesem Monat weniger als sechs Stunden beträgt. Treten in einem späteren Monat Ausfälle auf, werden diese zunächst mit der insgesamt vorhandenen Ausfallzeitgutschrift verrechnet. Eine Minderung nach Ziffer 9.1 kommt erst in Betracht, wenn keine ausreichende Ausfallzeitgutschrift für die im betreffenden Monat aufgetretenen Ausfälle mehr vorhanden ist.

9.4 Eine Minderung nach dieser Ziffer kann vom Institutionellen Vertragspartner entweder als Rückerstattung der entsprechenden Beträge verlangt oder mit künftig fällig werdenden Lizenzgebühren verrechnet werden.

9.5 Ansprüche auf Gewährleistung beziehungsweise Minderung nach dieser Ziffer 9 bestehen nicht für Ausfälle oder Störungen, die auf höherer Gewalt beruhen. Hierzu zählen insbesondere Ereignisse wie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung, Pandemien oder Natur und Umweltkatastrophen.

9.6 Im Übrigen richtet sich die Haftung von CONUS nach den Beschränkungen gemäß Ziffer 13 dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen.

10. Nutzungsrechte

10.1 CONUS räumt den Nutzungsberechtigten, deren Nutzerkonten mit der Institutionslizenz des Institutionellen Vertragspartners verknüpft sind, für die Dauer der Laufzeit des Institutionellen Lizenzvertrages und nur solange sie zur Nutzung autorisiert und authentifiziert sind, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von diesem Institutionellen Lizenzvertrag umfassten Inhalten und institutionellen Funktionen der CONUS Software ein. Im Übrigen richtet sich der Umfang der den Nutzungsberechtigten eingeräumten Nutzungsrechte nach den jeweils geltenden „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“.

10.2 Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 10.1 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der im Institutionellen Lizenzvertrag vereinbarten Lizenzgebühr durch den Institutionellen Vertragspartner.

11. Vertraulichkeit / Geheimhaltung

Die Parteien werden alle ihnen im Zusammenhang mit dem Institutionellen Lizenzvertrag bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, insbesondere die Inhalte und Konditionen dieses Institutionellen Lizenzvertrages, vertraulich behandeln und Dritten gegenüber nicht offenlegen. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten sowie die Rechte von CONUS zur Referenznennung nach Ziffer 14. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Institutionellen Lizenzvertrages fort.

12. Datenschutz

12.1 Mit der Nutzung der CONUS Software geht die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzungsberechtigten einher. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der CONUS Software für Nutzer“ und der Datenschutzinformation von CONUS im eigenen Namen und in eigener Verantwortung von CONUS als Verantwortlichem im Sinne der Datenschutzgesetze. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzungsberechtigten im Auftrag des Institutionellen Vertragspartners findet insoweit nicht statt.

12.2 Personenbezogene Daten von Mitarbeitenden des Institutionellen Vertragspartners verarbeitet CONUS grundsätzlich nur, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Institutionellen Lizenzvertrages erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder ein sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt.

12.3 Werden Nutzerkonten von Nutzungsberechtigten mit der Institutionslizenz des Institutionellen Vertragspartners verknüpft, kann der Institutionelle Vertragspartner in dem in der Datenschutzinformation beschriebenen Umfang Informationen zu diesen Nutzerkonten einsehen, etwa zur Zuordnung der Beschäftigten zur Einrichtung oder zu aggregierten Nutzungsstatistiken. Der Institutionelle Vertragspartner ist dafür verantwortlich, seine Mitarbeitenden hierüber im erforderlichen Umfang zu informieren.

12.4 Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch CONUS ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzinformation von CONUS und finden sich hier.

13. Haftung

13.1 Soweit sich aus diesem Institutionellen Lizenzvertrag nichts anderes ergibt, haftet CONUS bei einer Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit den nachfolgenden Einschränkungen.

13.2 Alle Inhalte der CONUS Software werden mit großer Sorgfalt erstellt und vor ihrer Freigabe einem mehrstufigen internen Qualitätsprüfungsprozess unterzogen. CONUS übernimmt gleichwohl keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu diagnostischen und therapeutischen Vorgehensweisen, Anwendungen, Applikationsformen und Dosierungen sowie die Frage, ob im Rahmen von Therapiehinweisen angegebene Handelspräparate nach ihrem jeweiligen Zulassungsstatus in der betreffenden Indikation eingesetzt werden dürfen.

13.3 CONUS haftet nicht für Inhalte, die von Nutzern erzeugt oder eingestellt werden.

13.4 Trotz sorgfältiger Prüfung bei einer eventuellen Verlinkung oder Einbettung von Inhalten Dritter innerhalb der CONUS Software übernimmt CONUS für die Inhalte fremder Urheber oder Webseiten und deren Verfügbarkeit keine Haftung. Für den Inhalt sowie die Verfügbarkeit fremder Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich, auch wenn diese auf www.conus-med.com und/oder deren Unterseiten bzw. Subdomains verlinkt oder darin eingebettet sind.

13.5 Auf Schadensersatz haftet CONUS, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CONUS vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel bei unerheblicher Pflichtverletzung) nur

  (1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

  (2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Institutionellen Lizenzvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Institutionelle Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von CONUS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

13.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten Dritter sowie bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter, Mitarbeitende oder sonstige Erfüllungsgehilfen von CONUS, deren Verschulden CONUS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

14. Referenznennung

14.1 CONUS ist berechtigt, während der Laufzeit des Institutionellen Lizenzvertrages den Namen des Institutionellen Vertragspartners gegenüber Dritten als Referenz zu nennen.

14.2 CONUS ist ferner berechtigt, die Logos des Institutionellen Vertragspartners zum Zweck der Bewerbung der CONUS Software zu verwenden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. CONUS darf außerdem auf eigenen Onlineauftritten und Social Media Profilen (insbesondere LinkedIn, Instagram, Facebook, X und YouTube) darauf hinweisen, dass eine Zusammenarbeit mit dem Institutionellen Vertragspartner besteht.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1 Für diesen Institutionellen Lizenzvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15.2 Ist der Institutionelle Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Institutionellen Lizenzvertrag der Sitz von CONUS. Zwingende gesetzliche Regelungen zu abweichenden Gerichtsständen bleiben unberührt.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Im Fall behördlicher Anordnungen oder gerichtlicher Entscheidungen ist CONUS berechtigt, die Inhalte der CONUS Software entsprechend den jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Vorgaben anzupassen. Ergibt sich hieraus ein Anpassungsbedarf in Bezug auf diesen Institutionellen Lizenzvertrag, werden die Parteien eine entsprechende Vertragsänderung einvernehmlich umsetzen.

16.2 Mündliche Nebenabreden zu diesem Institutionellen Lizenzvertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Institutionellen Lizenzvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Institutionellen Lizenzvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

Stand: 16. November 2025

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